Kurztitel

Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.06.2019

Abkürzung

SBBDB-VO

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Datenlöschung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Nach Ablauf von fünf Jahren nach der ersten Datenerfassung werden personenbezogene Daten automationsunterstützt gelöscht, sofern nicht Absatz 2, anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Bei Verurteilungen nach den Paragraphen 153 c bis 153 e StGB sind personenbezogene Daten nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintritt der Rechtskraft zu löschen.
  3. Absatz 3,Erfasste Datenarten sind von den aktenführenden Kooperationsstellen unverzüglich zu löschen, sofern sich der Sozialbetrugsverdacht nicht bestätigt.
  4. Absatz 4,Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für erfasste Datenarten, die von den Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften eigenständig verarbeitet werden, sofern nicht andere von den Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften anzuwendende datenschutzrechtliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
  5. Absatz 5,Die Protokolldaten (Paragraph 3, Absatz 4,) sind jedenfalls nach Löschung der verarbeiteten Daten zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2019

Gesetzesnummer

20010688

Dokumentnummer

NOR40215425