Absatz eins,Nach Ablauf von fünf Jahren nach der ersten Datenerfassung werden personenbezogene Daten automationsunterstützt gelöscht, sofern nicht Absatz 2, anzuwenden ist.
Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 4
28.06.2019
SBBDB-VO
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
28.06.2019
20010688
NOR40215425