Bundesrecht konsolidiert

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Übernahme eines Teiles der Landesstraße B 303 Weinviertler Straße als Bundesstraße S3 Weinviertler Schnellstraße (Bund – NÖ) Art. 1

Kurztitel

Übernahme eines Teiles der Landesstraße B 303 Weinviertler Straße als Bundesstraße S3 Weinviertler Schnellstraße (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 170/2019

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

28.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Bund und das Land Niederösterreich haben am 14. Mai 2019 ein Übereinkommen betreffend die Übernahme eines Teiles der Landesstraße B 303 Weinviertler Straße als Bundesstraße S 3 Weinviertler Schnellstraße im Bereich der Stadtgemeinde Hollabrunn abgeschlossen. Die Übernahme wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf der mautpflichtigen Strecke mit der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut beginnt. Der Zeitpunkt des Beginnes der Bemautung ergibt sich aus der gemäß Paragraph 16, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 im Internet zu verlautbarenden Mautordnung.

Der zu übernehmende Straßenteil verläuft von der Anschlussstelle Hollabrunn Süd bis zur Kreuzung mit der B 40 bei Hollabrunn Nord, einschließlich der Anschlussstelle Hollabrunn Mitte mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen.

Schlagworte

Zufahrtsstraße

Im RIS seit

28.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2019

Gesetzesnummer

20010687

Dokumentnummer

NOR40215420

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