Kurztitel

Übernahme eines Teiles der Landesstraße B 303 Weinviertler Straße als Bundesstraße S3 Weinviertler Schnellstraße (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2019,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

28.06.2019

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Bund und das Land Niederösterreich haben am 14. Mai 2019 ein Übereinkommen betreffend die Übernahme eines Teiles der Landesstraße B 303 Weinviertler Straße als Bundesstraße S 3 Weinviertler Schnellstraße im Bereich der Stadtgemeinde Hollabrunn abgeschlossen. Die Übernahme wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf der mautpflichtigen Strecke mit der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut beginnt. Der Zeitpunkt des Beginnes der Bemautung ergibt sich aus der gemäß Paragraph 16, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 im Internet zu verlautbarenden Mautordnung.

Der zu übernehmende Straßenteil verläuft von der Anschlussstelle Hollabrunn Süd bis zur Kreuzung mit der B 40 bei Hollabrunn Nord, einschließlich der Anschlussstelle Hollabrunn Mitte mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen.

Schlagworte

Zufahrtsstraße

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2019

Gesetzesnummer

20010687

Dokumentnummer

NOR40215420