(1)Absatz einsEiner oder einem Bediensteten des Schulqualitätsmanagements obliegen gemäß § 225 Abs. 5 erster Satz BDG 1979 und § 48r Abs. 6 erster Satz VBGEiner oder einem Bediensteten des Schulqualitätsmanagements obliegen gemäß Paragraph 225, Absatz 5, erster Satz BDG 1979 und Paragraph 48 r, Absatz 6, erster Satz VBG
die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen,
die Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben in der Region,
die Mitwirkung am Qualitätsmanagement (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung),
die Mitwirkung an der schularten- und standortbezogenen Schulentwicklung,
das laufende Qualitäts-Controlling,
die strategische Personalführung auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen,
die Bereitstellung pädagogischer Expertise an Schnittstellen und
das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall.