Bundesrecht konsolidiert

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Schulqualitätsmanagement § 5

Kurztitel

Schulqualitätsmanagement

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 158/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

14.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SQM-VO

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

3. Teil
Bedienstete des Schulqualitätsmanagements

Aufgaben in den Bildungsregionen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEiner oder einem Bediensteten des Schulqualitätsmanagements obliegen gemäß Paragraph 225, Absatz 5, erster Satz BDG 1979 und Paragraph 48 r, Absatz 6, erster Satz VBG
    1. Ziffer eins
      die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen,
    2. Ziffer 2
      die Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben in der Region,
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung am Qualitätsmanagement (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung),
    4. Ziffer 4
      die Mitwirkung an der schularten- und standortbezogenen Schulentwicklung,
    5. Ziffer 5
      das laufende Qualitäts-Controlling,
    6. Ziffer 6
      die strategische Personalführung auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen,
    7. Ziffer 7
      die Bereitstellung pädagogischer Expertise an Schnittstellen und
    8. Ziffer 8
      das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall.
  2. Absatz 2Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements hat die Verantwortung für die Fachaufsicht über Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen in ihrem oder seinem Aufgabenbereich.

Schlagworte

Krisenmanagement

Im RIS seit

17.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019

Gesetzesnummer

20010681

Dokumentnummer

NOR40215289

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