Absatz einsEiner oder einem Bediensteten des Schulqualitätsmanagements obliegen gemäß Paragraph 225, Absatz 5, erster Satz BDG 1979 und Paragraph 48 r, Absatz 6, erster Satz VBG
- Ziffer einsdie Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen,
- Ziffer 2die Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben in der Region,
- Ziffer 3die Mitwirkung am Qualitätsmanagement (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung),
- Ziffer 4die Mitwirkung an der schularten- und standortbezogenen Schulentwicklung,
- Ziffer 5das laufende Qualitäts-Controlling,
- Ziffer 6die strategische Personalführung auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen,
- Ziffer 7die Bereitstellung pädagogischer Expertise an Schnittstellen und
- Ziffer 8das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall.