Bundesrecht konsolidiert

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Schulqualitätsmanagement § 13

Kurztitel

Schulqualitätsmanagement

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 158/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

14.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SQM-VO

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Aufgaben im Fachstab

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Der zur Unterstützung der Leiterin oder des Leiters des Bereichs Pädagogischer Dienst eingerichtete Fachstab hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung in sämtlichen Planungs- und Steuerungsangelegenheiten,
    2. Ziffer 2
      Unterstützung bei der Umsetzung von zentralen Reform- und Entwicklungsvorgaben,
    3. Ziffer 3
      Unterstützung bei der Koordination der Sicherstellung und schulartenspezifischen Weiterentwicklung des differenzierten Bildungsangebots im Bundesland,
    4. Ziffer 4
      Unterstützung bei der Gesamtsteuerung und Zusammenschau über alle Bildungsregionen, insbesondere in den Bereichen Qualitätsmanagement sowie Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik sowie
    5. Ziffer 5
      Unterstützung bei der Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partner/innen.
  2. Absatz 2,Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Fachstab obliegt keine Dienst- und Fachaufsicht.

Schlagworte

Planungsangelegenheit, Reformvorgabe, Dienstaufsicht, Partnerin

Im RIS seit

17.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019

Gesetzesnummer

20010681

Dokumentnummer

NOR40215297

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