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Prozesstechnik-Ausbildungsordnung § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 4 am 21.08.2026
§ 6 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 5 heute
§ 5 gültig ab 01.06.2020
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Prozesstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 138/2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.06.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.
Paragraph 5,
Absatz eins,
(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2)
Absatz 2,
Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3)
Absatz 3,
Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
Im RIS seit
31.05.2019
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20010657
Dokumentnummer
NOR40214871
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/138/P5/NOR40214871
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