Bundesrecht konsolidiert

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Prozesstechnik-Ausbildungsordnung § 5

Kurztitel

Prozesstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 138/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,
  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Im RIS seit

31.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010657

Dokumentnummer

NOR40214871

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