Absatz eins,(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
Prozesstechnik-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 5
01.06.2020
50/04 Berufsausbildung
31.05.2019
20010657
NOR40214871