Kurztitel

Prozesstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010657

Dokumentnummer

NOR40214871