Bundesrecht konsolidiert

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Krebsstatistikverordnung 2019 § 3

Kurztitel

Krebsstatistikverordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

Die Meldung nach Paragraph eins, hat unverzüglich, jedoch spätestens drei Monate nach ausreichend gesicherter Erstdiagnose oder Feststellung im Rahmen einer Obduktion zu erfolgen. Daten, die nach dem Meldezeitpunkt bekannt werden und die Erstdiagnose betreffen, sind unverzüglich in weiteren Meldungen zu übermitteln.

Im RIS seit

22.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010646

Dokumentnummer

NOR40214549

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