Krebsstatistikverordnung 2019
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 3
01.07.2019
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Die Meldung nach Paragraph eins, hat unverzüglich, jedoch spätestens drei Monate nach ausreichend gesicherter Erstdiagnose oder Feststellung im Rahmen einer Obduktion zu erfolgen. Daten, die nach dem Meldezeitpunkt bekannt werden und die Erstdiagnose betreffen, sind unverzüglich in weiteren Meldungen zu übermitteln.
22.05.2019
20010646
NOR40214549