Bundesrecht konsolidiert

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Krebsstatistikverordnung 2019 § 1

Kurztitel

Krebsstatistikverordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Daten über Geschwulstkrankheiten (Paragraph 2, des Krebsstatistikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1969, in der jeweils geltenden Fassung) sind für statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, durch die gemäß Paragraph 4, des Krebsstatistikgesetzes zur Meldung Verpflichteten (im Folgenden: Meldepflichtige) über eine gesicherte Verbindung mittels einer von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) zur Verfügung zu stellenden elektronischen Schnittstelle unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (vbPK-AS) ohne Identitätsdaten des oder der Betroffenen an die Bundesanstalt zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Sind beim Meldepflichtigen die technischen Voraussetzungen für die Ermittlung eines vbPK-AS nach Absatz eins, nicht gegeben, so hat der Meldepflichtige über diese gesicherte Verbindung an Stelle des vbPK-AS die Sozialversicherungsnummer und, falls diese nicht vorliegt, den Vor- und Familiennamen sowie die Wohnadresse des oder der Betroffenen an die Bundesanstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat diese Daten im Wege des Hauptverbandes, soweit eine Sozialversicherungsnummer vorliegt, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, ehestens durch das bPK-AS zu ersetzen und hierauf unverzüglich zu löschen.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

22.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010646

Dokumentnummer

NOR40214547

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