Absatz eins,Daten über Geschwulstkrankheiten (Paragraph 2, des Krebsstatistikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1969, in der jeweils geltenden Fassung) sind für statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, durch die gemäß Paragraph 4, des Krebsstatistikgesetzes zur Meldung Verpflichteten (im Folgenden: Meldepflichtige) über eine gesicherte Verbindung mittels einer von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) zur Verfügung zu stellenden elektronischen Schnittstelle unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (vbPK-AS) ohne Identitätsdaten des oder der Betroffenen an die Bundesanstalt zu übermitteln.