Bundesrecht konsolidiert

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Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019 § 6

Kurztitel

Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 117/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Muth-AV 2019

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.

Text

3. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

Mindestanforderungen an die Studierenden (mitverantwortliche Berufsausübung)

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Als Voraussetzung für die Aufnahme in ein Bachelorstudium der Musiktherapie oder einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, MuthG ist festzulegen, dass
    1. Ziffer eins
      die erforderliche gesundheitliche (physische und psychische) und persönliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit,
    2. Ziffer 2
      die musikalische Eignung und
    3. Ziffer 3
      die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses im Umfang von zumindest 16 Stunden
    nachzuweisen sind.
  2. Absatz 2,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, ist in einem Aufnahme- oder Zulassungsverfahren zu prüfen. Das Aufnahme- oder Zulassungsverfahren hat zumindest einen gesundheitswissenschaftlichen Studieneignungstest, einen musikalischen Eignungstest im Einzel- und Gruppensetting sowie ein Einzelgespräch mit der Bewerberin/dem Bewerber zu umfassen.
  3. Absatz 3,Die gesundheitliche Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass die Bewerberin/der Bewerber an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen.
  4. Absatz 4,Die musikalische Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist jedenfalls im Hinblick auf die menschliche Stimme und zumindest zwei Musikinstrumente nachzuweisen. Hierbei sind Fähigkeiten und Fertigkeiten, die eigene Stimme stimmbildnerisch korrekt und improvisierend einzusetzen und auf den Instrumenten Solo- und Ensemblestücke aus verschiedenen Stilepochen, Strömungen und Gattungen (stilistische Vielfalt) eigenständig zu erarbeiten und ausdrucksvoll vorzutragen, erforderlich. Für zumindest ein Instrument ist das Niveau Mittelstufe im Sinne der Konferenz der Österreichischen Musikschulwerke nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Von der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist abzusehen, wenn eine Berufsqualifikation in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf nachgewiesen wird.

Schlagworte

Aufnahmeverfahren, Einzelsetting, Solostück

Im RIS seit

14.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20010636

Dokumentnummer

NOR40214369

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