Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zu Doktoratsstudien
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
27.04.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Wird nur die Bezeichnung eines in § 1 genannten Fachhochschul-Studienganges geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit dem Studium der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen. Wird nur die Bezeichnung eines in Paragraph eins, genannten Fachhochschul-Studienganges geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit dem Studium der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen.
Im RIS seit
29.04.2019
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20010628
Dokumentnummer
NOR40214053