Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zu Doktoratsstudien
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 2
27.04.2019
72/02 Studienrecht allgemein
Wird nur die Bezeichnung eines in Paragraph eins, genannten Fachhochschul-Studienganges geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit dem Studium der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen.
23.01.2026
20010628
NOR40214053