Bundesrecht konsolidiert

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Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler § 4

Kurztitel

Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 94/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

09.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Wasserzähler.
  2. Absatz 2,Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätsbewertung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von drei oder fünf Jahren.
  3. Absatz 3,Die Verlängerung der Nacheichfrist nach Paragraph eins, ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

Im RIS seit

09.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20010190

Dokumentnummer

NOR40201723

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/94/P4/NOR40201723

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