Kurztitel

Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.05.2018

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Wasserzähler.
  2. Absatz 2,Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätsbewertung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von drei oder fünf Jahren.
  3. Absatz 3,Die Verlängerung der Nacheichfrist nach Paragraph eins, ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20010190

Dokumentnummer

NOR40201723