Bundesrecht konsolidiert

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Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 77/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 108/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2019

Außerkrafttretensdatum

09.01.2020

Abkürzung

WiEReG-NutzungsentgelteV

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Pauschales Nutzungsentgelt

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Auf Antrag eines Verpflichteten ist die Einsicht in das Register unter Verrechnung eines im Voraus zu entrichtenden, jährlichen pauschalen Nutzungsentgeltes zu gewähren. Das jährliche pauschale Nutzungsentgelt berechtigt zu einfachen Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, WiEReG und erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG sowie zur Vornahme von Meldungen als Parteienvertreter für Rechtsträger.
  2. Absatz 2,Es beträgt für ein Kontingent von
    1. Ziffer eins
      50 einfachen oder erweiterten Auszügen
      130 Euro;
    2. Ziffer 2
      250 einfachen oder erweiterten Auszügen
      600 Euro;
    3. Ziffer 3
      750 einfachen oder erweiterten Auszügen
      1 650 Euro;
    4. Ziffer 4
      2 500 einfachen oder erweiterten Auszügen
      5 250 Euro;
    5. Ziffer 5
      7 500 einfachen oder erweiterten Auszügen
      15 000 Euro.
  3. Absatz 3,Nach dem Ende des jährlichen Nutzungszeitraums kann ein nicht ausgenütztes Kontingent nicht mehr verwendet werden. Bei Beantragung eines beliebigen neuen Kontingentes gemäß Absatz 2, wird ein nicht ausgenütztes Kontingent auf dieses übertragen und kann weiter verwendet werden. Ein bereits entrichtetes jährliches pauschales Nutzungsentgelt kann nicht rückerstattet werden.
  4. Absatz 4,Wenn vor dem Ablauf des aktuellen Nutzungszeitraums ein neues Kontingent beantragt wird, dann beginnt der neue Nutzungszeitraum zu dem Zeitpunkt, in dem der aktuelle Nutzungszeitraum durch Zeitablauf endet. Ist das aktuelle Kontingent zu einem früheren Zeitpunkt vollständig verbraucht, beginnt der neue Nutzungszeitraum zu diesem Zeitpunkt.
  5. Absatz 5,Auf Antrag eines Verpflichteten kann das jährliche pauschale Nutzungsentgelt auch als Abonnement gewährt werden, wenn dieser einer dauerhaften Zahlungsmethode zugestimmt hat. In diesem Fall kann der Verpflichtete wählen, welches Kontingent gemäß Absatz 2, nach dem Ende des jährlichen Nutzungszeitraumes aktiviert werden soll. Einen Monat vor Ablauf des aktuellen Nutzungszeitraumes oder sobald 75vH eines Kontingents verbraucht wurden, ist der Verpflichtete zu informieren, dass nach Ende des aktuellen Nutzungszeitraumes bzw. nach Verbrauch des Kontingents gemäß dem Abonnements das gewählte Kontingent aktiviert wird und das Nutzungsentgelt zu entrichten ist. Bis zum Beginn eines neuen jährlichen Nutzungszeitraums kann der Verpflichtete das Abonnement jederzeit deaktivieren oder den Umfang des beantragten Kontingents ändern. Kann das Nutzungsentgelt nicht über die vereinbarte dauerhafte Zahlungsmethode entrichtet werden, dann ist Absatz 6, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Sollte eine bereits erfolgte Zahlung eines Nutzungsentgeltes auf welche Art auch immer widerrufen werden, so kann ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgenütztes Kontingent nicht mehr weiter verwendet werden. Erst nach vollständiger Entrichtung des Nutzungsentgeltes kann ein noch nicht ausgenütztes Kontingent bis zum Ende des ursprünglichen Nutzungszeitraumes verwendet werden. Sollte eine bereits erfolgte Zahlung eines Nutzungsentgeltes in Missbrauchsabsicht widerrufen werden, so kann der Bundesminister für Finanzen vom Verpflichteten für die bereits erfolgte Ausnutzung des Kontingents eine angemessene Entschädigung verlangen.

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20010186

Dokumentnummer

NOR40214145

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/77/P2/NOR40214145

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