Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.05.2019
Außerkrafttretensdatum
30.09.2019
Abkürzung
WiEReG-NutzungsentgelteV
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
Pauschales Nutzungsentgelt
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Auf Antrag eines Verpflichteten ist die Einsicht in das Register unter Verrechnung eines im Voraus zu entrichtenden, jährlichen pauschalen Nutzungsentgeltes zu gewähren. Das jährliche pauschale Nutzungsentgelt berechtigt zu einfachen Auszügen gemäß § 9 Abs. 4 WiEReG und erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG sowie zur Vornahme von Meldungen als Parteienvertreter für Rechtsträger.Auf Antrag eines Verpflichteten ist die Einsicht in das Register unter Verrechnung eines im Voraus zu entrichtenden, jährlichen pauschalen Nutzungsentgeltes zu gewähren. Das jährliche pauschale Nutzungsentgelt berechtigt zu einfachen Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, WiEReG und erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG sowie zur Vornahme von Meldungen als Parteienvertreter für Rechtsträger.
(2)Absatz 2,Es beträgt für ein Kontingent von
50 einfachen oder erweiterten Auszügen
130 Euro;
250 einfachen oder erweiterten Auszügen
600 Euro;
750 einfachen oder erweiterten Auszügen
1 650 Euro;
2 500 einfachen oder erweiterten Auszügen
5 250 Euro;
7 500 einfachen oder erweiterten Auszügen
15 000 Euro.
(3)Absatz 3,Nach dem Ende des jährlichen Nutzungszeitraums kann ein nicht ausgenütztes Kontingent nicht mehr verwendet werden. Bei Beantragung eines beliebigen neuen Kontingentes gemäß Abs. 2 wird ein nicht ausgenütztes Kontingent auf dieses übertragen und kann weiter verwendet werden. Ein bereits entrichtetes jährliches pauschales Nutzungsentgelt kann nicht rückerstattet werden.Nach dem Ende des jährlichen Nutzungszeitraums kann ein nicht ausgenütztes Kontingent nicht mehr verwendet werden. Bei Beantragung eines beliebigen neuen Kontingentes gemäß Absatz 2, wird ein nicht ausgenütztes Kontingent auf dieses übertragen und kann weiter verwendet werden. Ein bereits entrichtetes jährliches pauschales Nutzungsentgelt kann nicht rückerstattet werden.
(4)Absatz 4,Wenn vor dem Ablauf des aktuellen Nutzungszeitraums ein neues Kontingent beantragt wird, dann beginnt der neue Nutzungszeitraum zu dem Zeitpunkt, in dem der aktuelle Nutzungszeitraum durch Zeitablauf endet. Ist das aktuelle Kontingent zu einem früheren Zeitpunkt vollständig verbraucht, beginnt der neue Nutzungszeitraum zu diesem Zeitpunkt.
Im RIS seit
03.05.2019
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Gesetzesnummer
20010186
Dokumentnummer
NOR40214143