Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abfall-Industrieunfallverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
12.04.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
A-IUV
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Sicherheitsbericht
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 59f AWG 2002 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 59 f, AWG 2002 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
eine Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6);eine Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse (Paragraph 6,);
den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (§ 7);den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (Paragraph 7,);
eine Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können (§ 7);eine Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können (Paragraph 7,);
eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8);eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (Paragraph 8,);
eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines Industrieunfalls (§ 9);eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines Industrieunfalls (Paragraph 9,);
eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10);eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 10,);
eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.
(2)Absatz 2,Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Im RIS seit
12.04.2018
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20010176
Dokumentnummer
NOR40200999