Kurztitel

Abfall-Industrieunfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2018,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

12.04.2018

Abkürzung

A-IUV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sicherheitsbericht

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 59 f, AWG 2002 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse (Paragraph 6,);
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (Paragraph 7,);
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können (Paragraph 7,);
    4. Ziffer 4
      eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (Paragraph 8,);
    5. Ziffer 5
      eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines Industrieunfalls (Paragraph 9,);
    6. Ziffer 6
      eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 10,);
    7. Ziffer 7
      eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.
  2. Absatz 2Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20010176

Dokumentnummer

NOR40200999