Absatz einsDer Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 59 f, AWG 2002 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
- Ziffer einseine Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse (Paragraph 6,);
- Ziffer 2den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (Paragraph 7,);
- Ziffer 3eine Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können (Paragraph 7,);
- Ziffer 4eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (Paragraph 8,);
- Ziffer 5eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines Industrieunfalls (Paragraph 9,);
- Ziffer 6eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 10,);
- Ziffer 7eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.