Bundesrecht konsolidiert

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier § 1

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 62/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

07.04.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Zellstoff und Papier

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
    1. Litera a
      Altpapierstoff: aus Altpapier durch Aufbereitungsverfahren für die Papierherstellung geeignet gemachter Faserstoff;
    2. Litera b
      Holzstoff: ganz oder im Wesentlichen mit mechanischen Mitteln aus Holz hergestellte Fasermaterialien mit Ausnahme von Chemischem Holzstoff und Chemo-Refiner-Holzstoff (CMP), sowie von Chemo-Thermo-Refiner Holzstoff (CTMP);
    3. Litera c
      Papier: Papier, Karton oder Pappe;
    4. Litera d
      Zellstoff: aus dem Rohstoff Holz nach dem Sulfat- oder Sulfitverfahren hergestellter Zellstoff, CMP oder CTMP.
  2. Absatz 2,Die Verordnung gilt für Einleitungen von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Zellstoff,
    2. Ziffer 2
      Gewinnen von Wertstoffen aus der Kochflüssigkeit des Rohstoffaufschlusses aus Tätigkeiten der Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      Rückgewinnen von Energie und Aufschlusschemikalien aus der Kochflüssigkeit des Rohstoffaufschlusses aus Tätigkeiten der Ziffer eins,,
    4. Ziffer 4
      Herstellen von Holzstoff und Altpapierstoff,
    5. Ziffer 5
      Herstellen von Papier aus Zellstoff, Holzstoff oder Altpapierstoff,
    6. Ziffer 6
      Herstellen von Asbestpapier,
    7. Ziffer 7
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3 oder
    8. Ziffer 8
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer 4 bis 6,
  3. Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung von Einleitungen gilt:
    1. Ziffer eins
      Für Einleitungen von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 7, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind – sofern nicht Ziffer 2, etwas anderes regelt – die in den Anlagen A oder B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
    2. Ziffer 2
      Für rechtmäßig bestehende Einleitungen von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit einer Tätigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 7,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung AEV Gebleichter Zellstoff, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2000,, bereits wasserrechtlich bewilligt waren (Einleitung aus einer bestehenden Anlage gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3, dritter Satz WRG 1959), in ein Fließgewässer sind die in den jeweiligen Fußnoten der Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht die ihrer wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegende maximale Tagesproduktionskapazität um mehr als 25% jene maximale Tagesproduktionskapazität überschreitet, die am 18. Juli 2001 wasserrechtlich bewilligt war. In einem solchen Fall gelten die Emissionsbegrenzungen der Ziffer eins,
    3. Ziffer 3
      Für Einleitungen von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 und Ziffer 8, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in den Anlagen C oder D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Absatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern ausgenommen Dampferzeuger gemäß Absatz 2, Ziffer 3, (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. Ziffer 3
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  5. Absatz 5,Für Direkt- und Indirekteinleitungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 7, gilt, dass halogenierte organische Verbindungen, die durch eine Reaktion von Chlorgas (Cl2) oder unterchloriger Säure (HOCl) und ihrer Salze mit den organischen Bestandteilen der Rohstoffe entstehen, im Abwasser nicht enthalten sein dürfen; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn Chlorgas oder unterchlorige Säure und ihre Salze bei der Zellstoffbleiche nicht eingesetzt werden.
  6. Absatz 6,Abwasser aus der Herstellung von Asbestpapier gemäß Absatz 2, Ziffer 6, (Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,) darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung der zur Herstellung von Asbestpapier verwendeten Anlagen anfällt (Richtlinie 87/217/EWG zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest, ABl. Nr. L 85 vom 28.03.1987, S 40).
  7. Absatz 7,Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Absatz 2, anfallen.
  8. Absatz 8,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen gemäß Anlage E entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik).

Schlagworte

Sulfatverfahren, Direkteinleitung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik

Im RIS seit

12.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20010172

Dokumentnummer

NOR40200946

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/62/P1/NOR40200946

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