Für rechtmäßig bestehende Einleitungen von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit einer Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 7, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung AEV Gebleichter Zellstoff, BGBl. II Nr. 219/2000, bereits wasserrechtlich bewilligt waren (Einleitung aus einer bestehenden Anlage gemäß § 33b Abs. 3 dritter Satz WRG 1959), in ein Fließgewässer sind die in den jeweiligen Fußnoten der Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht die ihrer wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegende maximale Tagesproduktionskapazität um mehr als 25% jene maximale Tagesproduktionskapazität überschreitet, die am 18. Juli 2001 wasserrechtlich bewilligt war. In einem solchen Fall gelten die Emissionsbegrenzungen der Z 1.Für rechtmäßig bestehende Einleitungen von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit einer Tätigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 7,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung AEV Gebleichter Zellstoff, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2000,, bereits wasserrechtlich bewilligt waren (Einleitung aus einer bestehenden Anlage gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3, dritter Satz WRG 1959), in ein Fließgewässer sind die in den jeweiligen Fußnoten der Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht die ihrer wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegende maximale Tagesproduktionskapazität um mehr als 25% jene maximale Tagesproduktionskapazität überschreitet, die am 18. Juli 2001 wasserrechtlich bewilligt war. In einem solchen Fall gelten die Emissionsbegrenzungen der Ziffer eins,