Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig. Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Rosalia“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Schauetikett. Die Bezeichnung „Rosalia“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ müssen kleiner sein als die für „Rosalia“ verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen. Für sämtliche weiteren Angaben, zB die Angabe einer Ried oder einer Rebsorte, sind auf dem Hauptetikett kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe „Rosalia“ zu verwenden. Dies gilt nicht für das Schauetikett.