Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Rosalia geerntet wurden.
DAC-Verordnung „Rosalia“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph 2
24.06.2023
80/03 Weinrecht
Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Rosalia in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:
26.06.2023
20010167
NOR40253611