Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung § 13

Kurztitel

Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

29.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

4. Abschnitt
Vorschriften für die Einfuhr von Hanfsamen

Zulassung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Nicht zur Aussaat bestimmte Samen von Hanf des KN-Codes 1207 99 91 dürfen nur eingeführt werden von:
    1. Ziffer eins
      Forschungsinstituten und sonstigen Forschungseinrichtungen sowie
    2. Ziffer 2
      sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, die eine Tätigkeit im Lebensmittel- und Futtermittelsektor ausüben.
  2. Absatz 2,Die Zulassung gemäß Artikel 9, Absatz 3, der delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 ist schriftlich bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name/Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift der antragstellenden Person,
    2. Ziffer 2
      aktueller Auszug aus dem Firmenbuch,
    3. Ziffer 3
      Verwendungszweck der importierten Ware,
    4. Ziffer 4
      Angabe der Handelspartner und
    5. Ziffer 5
      Verpflichtungserklärung der für die Einfuhr verantwortlichen Person zur ordnungsgemäßen Durchführung der in dieser Verordnung genannten Bedingungen.
    Die AMA ist berechtigt, zusätzliche Nachweise über die Tätigkeiten gemäß Absatz eins, zu verlangen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung erfolgt mittels Bescheid der AMA und ist auf drei Jahre befristet. Sie ist auf Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern.

Schlagworte

Lebensmittelsektor

Im RIS seit

03.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20010530

Dokumentnummer

NOR40210549

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