Bundesrecht konsolidiert

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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke § 1

Kurztitel

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 372/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph eins,

Soweit eine Veräußerung der eingegangenen Ehrengeschenke zu erfolgen hat, kann diese insbesondere auch im Wege des Justizauktionsportals vorgenommen werden.

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20010526

Dokumentnummer

NOR40210460

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