(2)Absatz 2,Aerosolpackungen dürfen nur in einem Abstand von mindestens zwei Metern zu Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind, zur schnellen Entstehung oder Ausbreitung von Bränden beizutragen, wie beispielsweise loses Papier, lose Textilien, Holzwolle, Heu, Stroh, leere Kartonagen oder brennbare Verpackungsfüllstoffe, gelagert werden, sofern diese Materialien nicht zum Zweck der Lagerung oder des Transports eine Einheit mit den Aerosolpackungen bilden oder nicht Bestandteil ungeöffneter Verpackungen anderer Waren sind. In Verkaufsräumen kann der Abstand von zwei Metern entfallen, sofern die oben angeführten Materialien in einer zur Abgabe bestimmten ungeöffneten Verpackung gelagert werden.