Absatz eins,Aerosolpackungen müssen trocken gelagert werden. Sie dürfen nicht über 50 °C erwärmt werden und dürfen nicht gefahrbringender direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger gefahrbringender Wärmeeinwirkung ausgesetzt sein.
Aerosolpackungslagerungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 4
01.01.2019
APLV
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
20.12.2018
20010514
NOR40210274