(1)Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß § 3 sicherzustellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge protokolliert werden.Der Bewilligungsinhaber hat bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3, sicherzustellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge protokolliert werden.