Kurztitel

Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

Zoll-TE-Inf-V 2019

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Protokollierung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3, sicherzustellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge protokolliert werden.
  2. Absatz 2,Aus diesen Protokolldaten müssen zumindest
    1. Ziffer eins
      der Zweck,
    2. Ziffer 2
      die verarbeiteten Daten,
    3. Ziffer 3
      das Datum und die Uhrzeit der Verarbeitung sowie
    4. Ziffer 4
      die Identifizierung der Person, die die personenbezogenen Daten verarbeitet hat,
    hervorgehen.
  3. Absatz 3,Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einschließlich der Eigenüberwachung sowie der Gewährleistung von Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten verwendet werden. Nach Ablauf von drei Jahren ab Protokollierung sind die Protokolldaten sicher zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20010511

Dokumentnummer

NOR40210253