Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Zoll-TE-Inf-V 2019
Index
35/02 Zollgesetz
Text
Aufteilung der Pflichten gemäß DSGVO
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels III der DSGVO obliegen dem Zollamt Österreich. Es fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen.Die Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels römisch drei der DSGVO obliegen dem Zollamt Österreich. Es fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen.
(2)Absatz 2,Die Wahrnehmung der Pflichten der Verantwortlichen nach den Bestimmungen des Kapitels IV der DSGVO erfolgt durch das Zollamt Österreich nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen.Die Wahrnehmung der Pflichten der Verantwortlichen nach den Bestimmungen des Kapitels römisch vier der DSGVO erfolgt durch das Zollamt Österreich nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen.
(3)Absatz 3,Die gemeinsam Verantwortlichen haben einander bei der Erfüllung der Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO zu unterstützen.
Schlagworte
Auskunftsrecht, Berichtigungsrecht, Löschungsrecht
Im RIS seit
21.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20010511
Dokumentnummer
NOR40230737