Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 344/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

Zoll-TE-Inf-V 2019

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Aufteilung der Pflichten gemäß DSGVO

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels römisch drei der DSGVO obliegen der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde. Sie fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen. Macht eine betroffene Person ihre Rechte nach den Bestimmungen des Kapitels römisch drei der DSGVO gegenüber einer unzuständigen Zollbehörde geltend, ist sie an die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde zu verweisen.
  2. Absatz 2,Die Wahrnehmung der Pflichten der Verantwortlichen nach den Bestimmungen des Kapitels römisch vier der DSGVO erfolgt durch die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen.
  3. Absatz 3,Die gemeinsam Verantwortlichen haben einander bei der Erfüllung der Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO zu unterstützen.

Schlagworte

Auskunftsrecht, Berichtigungsrecht, Löschungsrecht

Im RIS seit

20.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20010511

Dokumentnummer

NOR40210251

Navigation im Suchergebnis