(1)Absatz eins,Im Falle eines Ausfalls des Informatikverfahrens gemäß § 3 ist die Zollbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ein Notfallverfahren einzuleiten. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 3 Abs. 1 angeführten Daten manuell zu verarbeiten. Die dafür notwendigen Unterlagen sind unverzüglich der Zollbehörde vorzulegen oder mittels Telefax zu übermitteln.Im Falle eines Ausfalls des Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3, ist die Zollbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ein Notfallverfahren einzuleiten. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Daten manuell zu verarbeiten. Die dafür notwendigen Unterlagen sind unverzüglich der Zollbehörde vorzulegen oder mittels Telefax zu übermitteln.