Bundesrecht konsolidiert

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Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 § 4

Kurztitel

Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 344/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Zoll-TE-Inf-V 2019

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Notfallverfahren

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Im Falle eines Ausfalls des Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3, ist die Zollbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ein Notfallverfahren einzuleiten. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Daten manuell zu verarbeiten. Die dafür notwendigen Unterlagen sind unverzüglich der Zollbehörde vorzulegen oder mittels Telefax zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Zollbehörde überprüft die ihr vorgelegten oder übermittelten Unterlagen und
    1. Ziffer eins
      erteilt die Zustimmung zur Erstellung der Ausgangsbestätigung auf der Rechnung mittels Stempelabdruck, der dem Muster gemäß Anlage 2 entspricht, durch den Bewilligungsinhaber oder
    2. Ziffer 2
      untersagt die Erstellung der Ausgangsbestätigung durch den Bewilligungsinhaber.
  3. Absatz 3,Die im Rahmen des Notfallverfahrens manuell verarbeiteten Daten sind innerhalb von drei Kalendertagen ab Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens den Steuer- und Zollbehörden im Informatikverfahren elektronisch bereitzustellen.

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20010511

Dokumentnummer

NOR40230734

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