Bundesrecht konsolidiert

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Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 § 2

Kurztitel

Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 344/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Zoll-TE-Inf-V 2019

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Bewilligung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Bewilligung im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG wird durch das Zollamt Österreich auf Antrag eines Unternehmens bei Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erteilt.
  2. Absatz 2,Das antragstellende Unternehmen muss für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG geeignet sein. Geeignet sind Unternehmen, die befugt, finanziell und wirtschaftlich leistungsfähig sowie zuverlässig sind. Die Eignung ist vom Unternehmen durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen und zu belegen.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Unternehmens Gewähr für die Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften bietet und das von ihm bereitgestellte Informatikverfahren die Richtigkeit und Vollständigkeit der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen gewährleistet.
  4. Absatz 4,Das Informatikverfahren gemäß Paragraph 3, sowie die für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG erforderlichen Infrastruktur- und Personalressourcen für den jeweiligen Standort sind durch das Unternehmen bereitzustellen. Die Standorte und Betriebszeiten sind durch das Zollamt Österreich unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Verwaltungsökonomie in der Bewilligung festzusetzen.
  5. Absatz 5,Die Nichtbeachtung der in dieser Verordnung und in der Bewilligung festgelegten Pflichten und Auflagen stellt einen Grund für den Widerruf der Bewilligung dar.

Schlagworte

Zollvorschrift, Infrastrukturressource

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20010511

Dokumentnummer

NOR40230732

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