Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
Zoll-TE-Inf-V 2019
Index
35/02 Zollgesetz
Text
Bewilligung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Bewilligung im Sinne des § 6a ZollR-DG wird durch das zuständige Zollamt auf Antrag eines Unternehmens bei Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erteilt.Die Bewilligung im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG wird durch das zuständige Zollamt auf Antrag eines Unternehmens bei Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erteilt.
(2)Absatz 2,Das antragstellende Unternehmen muss für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG geeignet sein. Geeignet sind Unternehmen, die befugt, finanziell und wirtschaftlich leistungsfähig sowie zuverlässig sind. Die Eignung ist vom Unternehmen durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen und zu belegen.Das antragstellende Unternehmen muss für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG geeignet sein. Geeignet sind Unternehmen, die befugt, finanziell und wirtschaftlich leistungsfähig sowie zuverlässig sind. Die Eignung ist vom Unternehmen durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen und zu belegen.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Unternehmens Gewähr für die Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften bietet und das von ihm bereitgestellte Informatikverfahren die Richtigkeit und Vollständigkeit der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen gewährleistet.
(4)Absatz 4,Das Informatikverfahren gemäß § 3 sowie die für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG erforderlichen Infrastruktur- und Personalressourcen für den jeweiligen Standort sind durch das Unternehmen bereitzustellen. Die Standorte und Betriebszeiten sind durch das bewilligungserteilende Zollamt unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Verwaltungsökonomie in der Bewilligung festzusetzen.Das Informatikverfahren gemäß Paragraph 3, sowie die für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG erforderlichen Infrastruktur- und Personalressourcen für den jeweiligen Standort sind durch das Unternehmen bereitzustellen. Die Standorte und Betriebszeiten sind durch das bewilligungserteilende Zollamt unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Verwaltungsökonomie in der Bewilligung festzusetzen.
(5)Absatz 5,Die Nichtbeachtung der in dieser Verordnung und in der Bewilligung festgelegten Pflichten und Auflagen stellt einen Grund für den Widerruf der Bewilligung dar.
Schlagworte
Zollvorschrift, Infrastrukturressource
Im RIS seit
20.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20010511
Dokumentnummer
NOR40210246