Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Zoll-TE-Inf-V 2019
Index
35/02 Zollgesetz
Text
Anlage 1
Erforderliche Daten und deren Formate laut § 3 der Verordnung:Erforderliche Daten und deren Formate laut Paragraph 3, der Verordnung:
Firma Lieferer (Freitextfeld)
Postleitzahl (Ziffernfeld)
Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) des Lieferers bei österreichischem Lieferer (ATU+8Ziffern)
Name und Land des drittländischen Abnehmers
Name des drittländischen Abnehmers
Identitätsnachweis (Reisepassnummer oder Personalausweisnummer) (Freitextfeld)
Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird (Freitextfeld)
Rechnungsdatum (TT.MM.JJJJ)
Bruttorechnungsbetrag (Währung und Wert)
Wert (Ziffernfeld mit 2 Nachkommastellen)
Währung (ISO-Alpha-3-Währungscode)
Ausgangssdatum (TT.MM.JJJJ)
Ausgangszollstelle (COL Nummer)
Ergebnisvermerk
Der Austritt der Ware wird bestätigt (Checkbox)
Austritt wird nicht bestätigt und der Abnehmer an den Zoll verwiesen (Checkbox mit Zusatz)
Ware nicht vorgelegt (Checkbox)
Nämlichkeit der Ware nicht feststellbar (Checkbox)
Sonstige Anmerkungen (Freitextfeld)
optional: Bilddaten mit einer Mindestauflösung von 300dpi der bezughabenden Unterlagen zu den betreffenden Punkten 1-7 und des im Flugverkehr erforderlichen Boardingpasses oder der Buchungsbestätigung
Im RIS seit
21.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20010511
Dokumentnummer
NOR40230741