Kurztitel
Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 344/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,
Text
Anlage 1
Erforderliche Daten und deren Formate laut § 3 der Verordnung:Erforderliche Daten und deren Formate laut Paragraph 3, der Verordnung:
Firma Lieferer (Freitextfeld)
Postleitzahl (Ziffernfeld)
Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) des Lieferers bei österreichischem Lieferer (ATU+8Ziffern)
Name und Land des drittländischen Abnehmers
Name des drittländischen Abnehmers
Identitätsnachweis (Reisepassnummer oder Personalausweisnummer) (Freitextfeld)
Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird (Freitextfeld)
Rechnungsdatum (TT.MM.JJJJ)
Bruttorechnungsbetrag (Währung und Wert)
Wert (Ziffernfeld mit 2 Nachkommastellen)
Währung (ISO-Alpha-3-Währungscode)
Ausgangssdatum (TT.MM.JJJJ)
Ausgangszollstelle (COL Nummer)
Ergebnisvermerk
Der Austritt der Ware wird bestätigt (Checkbox)
Austritt wird nicht bestätigt und der Abnehmer an den Zoll verwiesen (Checkbox mit Zusatz)
Ware nicht vorgelegt (Checkbox)
Nämlichkeit der Ware nicht feststellbar (Checkbox)
Sonstige Anmerkungen (Freitextfeld)
optional: Bilddaten mit einer Mindestauflösung von 300dpi der bezughabenden Unterlagen zu den betreffenden Punkten 1-7 und des im Flugverkehr erforderlichen Boardingpasses oder der Buchungsbestätigung