(4)Absatz 4,Für Anlagen, in denen ein Lastprofilzähler eingebaut wurde, ist dieser vom Verteilernetzbetreiber auszubauen, wenn die Kriterien in Abs. 2 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt sind. Für Anlagen, in denen trotz Erfüllung der Kriterien gemäß Abs. 2 auf Verlangen des Netzbenutzers das Messgerät in der Anlage verbleiben soll, gilt Abs. 5.Für Anlagen, in denen ein Lastprofilzähler eingebaut wurde, ist dieser vom Verteilernetzbetreiber auszubauen, wenn die Kriterien in Absatz 2, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt sind. Für Anlagen, in denen trotz Erfüllung der Kriterien gemäß Absatz 2, auf Verlangen des Netzbenutzers das Messgerät in der Anlage verbleiben soll, gilt Absatz 5,