Absatz eins,Die Erstellung und Zuordnung der standardisierten Lastprofile sowie der Einbau von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten hat nach einheitlichen und transparenten Kriterien durch die Verteilernetzbetreiber zu erfolgen; dabei sind die Netzbenutzer diskriminierungsfrei im Sinne des Paragraph 9, GWG 2011 zu behandeln. Die Verteilernetzbetreiber können sich bei der Erstellung und Überprüfung der standardisierten Lastprofile eines Dritten bedienen. Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbenutzer auf dessen Verlangen in geeigneter Weise bekannt zu geben, welches Lastprofil dem Zählpunkt des Netzbenutzers zugeordnet wurde.