Bundesrecht konsolidiert

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Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019 § 1

Kurztitel

Pensionskassen-Risikomanagementverordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 331/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PK-RiMaV 2019

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Allgemeines

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung legt Anforderungen für das Risikomanagement gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins bis 4 PKG fest, welches die Gesamtheit aus Risikomanagementsystem, Risikomanagementprozessen und der Risikomanagementfunktion umfasst und vom Vorstand als dauerhafter Prozess in Form eines Regelkreises zu implementieren ist.
  2. Absatz 2,Der Vorstand der Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass das Risikomanagement durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind, und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagement zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Für konsortial geführte Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind die Bestimmungen dieser Verordnung auf konsolidierter Ebene anzuwenden.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Im RIS seit

18.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20010504

Dokumentnummer

NOR40210117

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