Absatz eins,Diese Verordnung legt Anforderungen für das Risikomanagement gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins bis 4 PKG fest, welches die Gesamtheit aus Risikomanagementsystem, Risikomanagementprozessen und der Risikomanagementfunktion umfasst und vom Vorstand als dauerhafter Prozess in Form eines Regelkreises zu implementieren ist.