Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Leitungsrechte-Hochwasserschutz-Datenübermittlungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Leitungsrechte-Hochwasserschutz-DÜV
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung der Anmeldung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.Die elektronische Übermittlung der Anmeldung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. (2)Absatz 2,Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldung bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Anmeldung bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006.
(3)Absatz 3,Die elektronische Übermittlung der Anmeldung ist nur im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices zulässig. Sie ist nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
Im RIS seit
12.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20010491
Dokumentnummer
NOR40210016