Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Weststeiermark“ § 6

Kurztitel

DAC-Verordnung „Weststeiermark“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 299/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.11.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 6,

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

20010440

Dokumentnummer

NOR40209769

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2018/299/P6/NOR40209769

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