DAC-Verordnung „Weststeiermark“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 6
30.11.2018
80/03 Weinrecht
Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.
21.01.2026
20010440
NOR40209769