Kurztitel

DAC-Verordnung „Weststeiermark“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.11.2018

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 6,

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

20010440

Dokumentnummer

NOR40209769