Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Südsteiermark“ § 5

Kurztitel

DAC-Verordnung „Südsteiermark“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 299/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

30.11.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 5,

Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20010438

Dokumentnummer

NOR40209743

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