DAC-Verordnung „Südsteiermark“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 5
30.11.2018
80/03 Weinrecht
Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
03.12.2018
20010438
NOR40209743