Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Südsteiermark“ § 3

Kurztitel

DAC-Verordnung „Südsteiermark“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 299/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

30.11.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 3,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Südsteiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Südsteiermark ersichtlich sein.

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20010438

Dokumentnummer

NOR40209741

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