DAC-Verordnung „Südsteiermark“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 3
30.11.2018
80/03 Weinrecht
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Südsteiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Südsteiermark ersichtlich sein.
03.12.2018
20010438
NOR40209741