Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Institute zur Chargenprüfung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
29.01.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 2.Paragraph 2,
Stellt eines der in der Anlage 1 genannten Institute gemäß den für Chargenfreigaben innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes einzuhaltenden Regelungen fest, dass die Charge einer Arzneispezialität der bei deren Zulassung in Österreich genehmigten Spezifikation und dem Stand der Wissenschaften entspricht, so ist die diesbezügliche Stellungnahme der Äußerung des Instituts gemäß § 1 gleichzuhalten. Stellt eines der in der Anlage 1 genannten Institute gemäß den für Chargenfreigaben innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes einzuhaltenden Regelungen fest, dass die Charge einer Arzneispezialität der bei deren Zulassung in Österreich genehmigten Spezifikation und dem Stand der Wissenschaften entspricht, so ist die diesbezügliche Stellungnahme der Äußerung des Instituts gemäß Paragraph eins, gleichzuhalten.
Im RIS seit
03.02.2025
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20010379
Dokumentnummer
NOR40268123